Europäische Rahmensetzung für Wärmeerzeuger

Die Europäische Union beteiligt sich seit Inkrafttreten der Wirkungsgradrichtlinie im Jahr 1992 an der Rahmensetzung für Wärmeerzeuger. Die Wirkungsgradrichtlinie (Boiler Efficiency Directive, BED) stellt Anforderungen im Hinblick auf die Effizienz von Heizkesseln.

In den vergangenen Jahren wurden weitere Richtlinienvorhaben initiiert. Dazu zählt im Besonderen die Rahmenrichtlinie „Eco Design Requirements for Energy Using Products, EUP [KOM(2005) 032]“, die Anforderungen an alle energieverbrauchenden Geräte, außer PKWs und industrielle Anlagen, stellt. Über den reinen Primär- oder Endenergieverbrauch sollen Lifecycle-Betrachtungen, Geräuschentwicklung, elektrische Hilfsenergie etc. Berücksichtigung finden. Des weiteren wurde die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [KOM(2002) 096] verabschiedet. Diese Richtlinie regelt die Sammlung und umweltverträgliche Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Die nationale Umsetzung wurde vom Bundesumweltministerium mit dem am 24. März 2005 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) realisiert. Verbraucherinnen und Verbraucher können damit seit dem 24. März 2006 ihre Altgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller sind verpflichtet, die dort gesammelten Geräte zurückzunehmen und nach dem Stand der Technik sicher zu entsorgen.

Ein weiterer Mosaikstein im Rahmen der EU Aktivitäten zur Steigerung der Energieeffizienz und Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten sowie zum Klimaschutz ist die vom EU Parlament am 13. Dezember 2005 angenommene EU-Energiedienstleistungsrichtlinie 2003/739/EG.

Die Ziele der Energiedienstleistungsrichtlinie sind u. a. die Förderung der Energieeffizienz, die Entwicklung von Energieeffizienzmaßnahmen und die Schaffung bzw. Ausbau eines EU weiten Marktes für Energiedienstleistungen sowie die Steigerung der Energieeffizienz auf der Verbrauchsseite zur Freisetzung der großen vorhandenen Reduktionspotentiale. Zur Zielerreichung werden für einen Zeitraum von 6 Jahren kumulative Einsparziele von 1% im Endkundenbereich und 1,5% für öffentliche Gebäude formuliert. Des weiteren werden in den Artikeln 6-14 Maßnahmen aufgeführt, die zur Zielerreichung beitragen sollen, u.a. Finanzierungsfonds, Energieaudits, Energieverbrauchserfassung, Vorgaben für netzgebundene Energie und Qualifizierung, Zertifizierung und Akkreditierung von Energiedienstleistungen. Die konkrete Ausgestaltung der Anwendung dieser Maßnahmen obliegt den Mitgliedsstaaten.

Darüber hinaus beabsichtigt die EU-Kommission im Sinne der Information der Endverbraucher, den bisher ausschließlich für die weiße Ware geltenden Energy Label auch für andere Energieverbrauchseinrichtungen einzuführen. Der BDH engagiert sich im Rahmen von EHI an der Erarbeitung entsprechender Lösungsvorschläge.

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